Innerhalb der Gesetzlichen Rentenversicherung gibt es die so genannte Bemessungsgrenze. Diese Bemessungsgrenze liegt momentan bei 19,9 Prozent und wird vom Bruttoeinkommen errechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Beträge an, die in die Gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden müssen und gilt für Personen, die ein Arbeitsentgelt für ihre geleistete Arbeit erhalten.
Wer nach dem Studium einen gut bezahlten Job annimmt, der wird sich als Single über die Hohen Abgaben ärgern. Erst bei einem Gehalt über 5400 Euro monatlich steigen die Beiträge zur Rentenversicherung nicht weiter an.
Die Bemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenkasse (GKV) liegt mit 3675 Euro im Monat wesentlich niedriger. Allerdings wird seit 2009 für gesetzlich Versicherte ein Zuschlag von 0,9% und ein einheitlicher Krankenkassen Beitrag von 15,5 % erhoben.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung jeweils zur Hälfte zu tragen. Da sich die Bemessungsgrenze an dem monatlichen Bruttoeinkommen orientiert, muss ein Arbeitnehmer, der ein hohes Bruttoeinkommen hat, auch hohe Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Bei der Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung gibt es jedoch eine Höchstgrenze, die ebenfalls mit der Bemessungsgrenze geregelt wird.
Wer die Bemessungsgrenze mit der der Krankenversicherungen gleichsetzt, liegt falsch. Die Bemessungsgrenze der Krankenversicherungen ist etwas ganz anderes.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Bemessungsgrenze jedes Jahr neu festgelegt und zwar von der Bundesregierung.
Im Jahr 2009 liegt die Bemessungsgrenze für einen Arbeitnehmer in Westdeutschland bei 5.400 Euro monatlich, für Arbeitnehmer in Ostdeutschland liegt sie bei 4.550 Euro monatlich. Verdient ein Arbeitnehmer in Westdeutschland 6.400 Euro, so muss er selbst einen monatlichen Betrag von 522,38 Euro zahlen, die 1.000 Euro, die über der Bemessungsgrenze liegen, sind beitragsfrei.
Wie es sozusagen die Höchstgrenze bei der Bemessungsgrenze gibt, gibt es auch eine Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Arbeitnehmer, die unter dieser Grenze liegen, müssen keine Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Darunter fallen beispielsweise die 400 Euro Jobs, bei denen es jedoch dem Arbeitnehmer überlassen ist, freiwillig Einzahlungen in die Gesetzliche Rentenversicherung vorzunehmen.
Für Personen, die das Arbeitslosengeld II beziehen, hat sich 2007 eine Änderung ergeben. Sie sind nur bis zu 205 Euro beitragsfrei, erhalten sie Arbeitslosengeld über dieser Bemessungsgrenze, müssen Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden.
Auch Personen, die eine Berufsausbildung durchlaufen, müssen als Minimumbeitrag ein Prozent der Bezugsgröße (dynamische Rechengröße innerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung) in die Gesetzliche Rentenversicherung zahlen, selbst wenn sie kein Entgelt dafür erhalten.
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